Jüli­cher Markt – Klä­ge­rin nimmt Kla­ge zurück

Jüli­cher Markt – Klä­ge­rin nimmt Kla­ge zurück

Jülich

Klä­ge­rin nimmt Kla­ge gegen Bür­ger­meis­ter und den Stadt­rat zurück.

Das Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen ver­han­del­te die Fäl­lung der Pla­ta­nen   Jüli­cher Marktplatz.

Die 7. Kam­mer des Ver­wal­tungs­ge­rich­tes Aachen ver­han­del­te am Mon­tag, 15. Mai 2023 über die Kla­ge einer Jüli­cher Bür­ge­rin, mit der die­se von dem Ver­wal­tungs­ge­richt fest­ge­stellt wis­sen woll­te, dass die Fäl­lung von 20 Pla­ta­nen auf dem Markt­platz am 21. Novem­ber 2022 rechts­wid­rig war. Die Fäl­lung der Bäu­me war eine der Maß­nah­men des soge­nann­ten Inte­grier­ten Hand­lungs­kon­zepts Innen­stadt Jülich zur Vor­be­rei­tung einer städ­te­bau­li­chen Auf­wer­tung der Jüli­cher Innenstadt.

Der Rat der Stadt Jülich hat­te die Fäl­lung der Bäu­me in sei­ner Sit­zung am 8. Juni 2022 beschlossen.

Der Ent­schei­dung des Rates waren in den Jah­ren 2019–2021 ver­schie­de­ne For­men der Betei­li­gung der Öffent­lich­keit vor­an­ge­gan­gen, u.a. zwei Online­be­tei­li­gun­gen und eine Hybrid­ver­an­stal­tung. Die bei der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung ein­ge­gan­ge­nen Anre­gun­gen und Ein­wen­dun­gen wur­den von dem Rat im Rah­men einer Abwä­gungs­ent­schei­dung bewer­tet. Vor der Ent­schei­dung über die Fäl­lung der Pla­ta­nen hat­te sich der Planungs‑, Umwelt- und Bau­aus­schuss des Rates wegen der mit einer Ver­pflan­zung der Bäu­me ver­bun­de­nen Kos­ten in Höhe von 71.000 Euro gegen eine sol­che Ver­pflan­zung und für die Durch­füh­rung einer Ersatz­be­pflan­zung ausgesprochen.

Die Klä­ge­rin hat­te nach der Rats­ent­schei­dung eine Unter­schrif­ten­samm­lung durch­ge­führt und der Stadt die Unter­schrif­ten über­reicht. Sie beklag­te sich bei dem Ver­wal­tungs­ge­richt dar­über, dass die Stadt die gegen die Fäl­lung gesam­mel­ten Unter­schrif­ten nicht berück­sich­tigt und statt­des­sen die Fäl­lung der Bäu­me ver­an­lasst hat­te. Die Klä­ge­rin sah hier­in eine Ver­let­zung ihrer Rech­te auf Betei­li­gung an dem Ver­fah­ren als Jüli­cher Bürgerin.

Das Gericht erläu­ter­te, dass die Kla­ge unzu­läs­sig war, weil die Klä­ge­rin nicht die für eine Zuläs­sig­keit der Kla­ge erfor­der­li­che Kla­ge­be­fug­nis besitzt. Die Stadt Jülich hät­te die nach dem Gesetz erfor­der­li­chen Öffent­lich­keits­be­tei­li­gun­gen durch­ge­führt. Ein hier­über hin­aus­ge­hen­des Betei­li­gungs­recht stün­de der Klä­ge­rin nicht zu. Der Rat der Stadt Jülich habe die Ent­schei­dung erkenn­bar unter Berück­sich­ti­gung der Anre­gun­gen und Ein­wen­dun­gen der Jüli­cher Bür­ger aus der Öffent­lich­keits­be­tei­li­gung getrof­fen. Die­se Ent­schei­dung müs­se die Klä­ge­rin akzep­tie­ren. Hier­bei beton­te das Gericht, dass das von der Klä­ge­rin ver­folg­te Ziel, die Bäu­me zur Auf­recht­erhal­tung des Kli­ma­schut­zes in der Stadt zu erhal­ten, von dem Gericht sehr wohl aner­kannt und geschätzt wür­de. Ande­rer­seits müs­se die Klä­ge­rin akzep­tie­ren, dass es rechts­staat­lich nicht zu bean­stan­den sei, wenn der Rat der Stadt Jülich eine abge­wo­ge­ne Ent­schei­dung trifft, die eben nicht den Vor­stel­lun­gen der Klä­ge­rin entspricht.

Nach kur­zer Bera­tung mit ihrer Rechts­an­wäl­tin nahm die Klä­ge­rin die Kla­ge zurück.

Damit ist der Rechts­streit abschlie­ßend behandelt.

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