Urteile deutscher Gerichte zum Thema Tierhaltung

Urteile deutscher Gerichte zum Thema Tierhaltung

Hund & Katz und mehr — Urteile deutscher Verwaltungs- und Zivilgerichte zum Thema Tierhaltung

Berlin (ots) — Viele Deutsche wür­den nur ungern auf die Hal­tung von Tieren in den eige­nen vier Wän­den verzicht­en. Diese Hausgenossen wer­den als Bere­icherung des täglichen Lebens betrachtet.

Dabei sind die Inter­essen der Immo­bilienbe­sitzer höchst unter­schiedlich: Die einen schätzen die alt­be­währten “Klas­sik­er” wie Hunde und Katzen, die anderen find­en Vergnü­gen daran, sich mit aus­ge­fal­l­eneren Hausgenossen wie Rep­tilien zu umgeben.

Grund­sät­zlich kön­nen zwei Prob­leme dabei auf­tauchen. Das eine ist die Frage, ob die Tier­hal­tung in bes­timmten Wohn­si­t­u­a­tio­nen über­haupt erlaubt ist, weil sich Ver­mi­eter und Nach­barn gestört fühlen kön­nten. Die andere Frage stellt sich im Zusam­men­hang mit der art­gerecht­en Hal­tung. Gele­gentlich wird das von den Behör­den über­prüft und führt zu Aufla­gen oder Ver­boten. Die Extra-Aus­gabe des Info­di­en­stes Recht und Steuern der LBS stellt neun Urteile deutsch­er Gerichte zu diesem The­ma vor.

Das generelle Ver­bot der Katzen- und Hun­de­hal­tung im Mietver­trag ist nicht rechtswirk­sam. Der Eigen­tümer ein­er 3‑Z­im­mer-Woh­nung mit Balkon hat­te seine Mieter aufge­fordert, eine von ihnen gehal­tene Katze zu ent­fer­nen, denn das sei ja ver­traglich so vere­in­bart. Doch das Amts­gericht Köln (Akten­ze­ichen 210 C 103/12) beze­ich­nete das pauschale Ver­bot als rechtswidrig. Die grund­sät­zliche Bedeu­tung von Haustieren in unser­er Gesellschaft erfordere es, eine Inter­essen­ab­wä­gung durchzuführen. Diese habe hier nicht stattge­fun­den. Das Ergeb­nis hätte gelautet, dass solch ein ver­hält­nis­mäßig kleines Tier auf 77 Quadrat­metern dur­chaus leben könne.

Ger­ade Katzen wer­den häu­fig nicht nur inner­halb eines Haus­es bzw. ein­er Woh­nung gehal­ten, son­dern erhal­ten “Freigang”. Ein Autobe­sitzer war der Überzeu­gung, dass die Nach­barskatze bei solch einem Aus­flug die Karosserie seines Autos geschädigt habe und zog deswe­gen vor Gericht. Er behauptete, über Haare des besagten Tiers zu ver­fü­gen und einen DNA-Nach­weis führen zu kön­nen. Das reichte dem Amts­gericht Aachen (Akten­ze­ichen 5 C 511/06) nicht aus, denn die Katze könne ja irgend­wann tat­säch­lich ohne Fol­gen über das Auto­dach gelaufen sein. Man müsse das Tier schon ganz konkret beim Verur­sachen eines Schadens erwis­cht haben.

Eine Wasser­schild­kröte ist zwar kein beson­ders großes Tier, benötigt aber trotz­dem aus­re­ichend Platz, wenn sie inner­halb ein­er Woh­nung gehal­ten wer­den soll. Ein Mann kon­nte der Schild­kröte nur eine Wolldecke als Unter­schlupf bieten und ließ sie anson­sten an einem öffentlichen Teich in der Nähe schwim­men, wobei er sie an ein­er Boje befes­tigte. Das alles schien dem zur Nach­prü­fung entsandten Amtsvet­er­inär untrag­bar. Und das Ver­wal­tungs­gericht Gelsenkirchen (Akten­ze­ichen 16 L 1319/11) ver­trat nach ein­er Klage des Schild­kröten­hal­ters die Auf­fas­sung des Amtes.

Manch­mal übertreiben es Tier­fre­unde drama­tisch, wenn man sie denn über­haupt noch so nen­nen kann. Die Mieterin ein­er gut 50 Quadrat­meter großen Woh­nung quartierte dort 80 Kanarien­vögel und Zebrafinken, eine Katze und ein freilaufend­es Kan­inchen ein. Die Vögel hat­ten ein ganzes Zim­mer als Voliere für sich. Das Amts­gericht Menden (Akten­ze­ichen 4 C 286/13) hielt eine frist­lose Kündi­gung durch den Ver­mi­eter für angemessen, denn es liege eine klare Gefährdung der Miet­sache vor.

Es kann grund­sät­zlich dur­chaus erlaubt sein, dass ein Immo­bilieneigen­tümer viele Tiere hält. Dann muss er diesen allerd­ings auch ein angemessenes Umfeld bieten. Ein Mann hat­te sich für seinen entle­ge­nen Aussiedler­hof elf deutsche Doggen angeschafft. Die Behör­den ver­boten ihm das nicht von vorne­here­in. Sie wiesen ihn aber an, die Räume, die nicht auss­chließlich Wohn-zweck­en dien­ten, son­dern in denen sich die Hunde aufhiel­ten, aus hygien­is­chen Grün­den entwed­er zu fliesen oder mit einem abwaschbaren Anstrich zu verse­hen. Der Betrof­fene kam dem nicht nach, let­zten Endes bestätigte deswe­gen das Ver­wal­tungs­gericht Koblenz (Akten­ze­ichen 2 K 30/16.KO) ein von den Behör­den ver­hängtes Ver­bot jeglich­er Tierhaltung.

Gele­gentlich kommt es vor, dass ein Grund­stückbe­sitzer ein ver­let­ztes Wildti­er bei sich aufn­immt und es gesund pflegt. Im konkreten Fall han­delte es sich um einen Habicht, der an einem Halsin­fekt litt und ohne Hil­fe kaum über­lebens­fähig gewe­sen wäre. Doch dem Bun­desnaturschutzge­setz zu Folge musste der Greifvo­gel nach sein­er Gene­sung unverzüglich freige­lassen wer­den, entsch­ied das Ver­wal­tungs­gericht Tri­er (Akten­ze­ichen 5 K 27/11.TR). Einziges Kri­teri­um sei, dass er sich selb­st­ständig erhal­ten könne.

Auch ein ständig im Freien gehal­tener Hund hat einen Anspruch auf einen trock­e­nen, geschützten Rück­zug­sort. Er darf aus Tier­schutz­grün­den nicht dauer­haft bei jed­er Wit­terung an ein­er Leine ange­bun­den sein, denn das könne sein­er Gesund­heit erhe­blich schaden. Das Ver­wal­tungs­gericht Aachen (Akten­ze­ichen 6 L 23/13) bestätigte eine behördliche Anord­nung, der zufolge eine Hun­de­hütte bzw. ein wit­terungs­geschützter Liege­platz errichtet wer­den müsste.

Bei gifti­gen Tieren erheben Behör­den und Gerichte ganz beson­dere Anforderun­gen an den Hal­ter. Ein Nach­bar störte sich daran, dass ein ander­er Haus­be­wohn­er 25 bis 30 Giftschlangen und sechs Pfeil­gift­frösche in sein­er Woh­nung unterge­bracht hat­te. Der Nach­bar fühlte sich durch den Geruch gestört und befürchtete auch die Möglichkeit des Entwischens der Tiere. Das Ober­lan­des­gericht Karl­sruhe (Akten­ze­ichen 14 Wx 51/03) entsprach der Klage, denn die Hal­tung von solch gefährlichen Schlangen und Fröschen über­schre­ite den zuläs­si­gen Gebrauch des Son­dereigen­tums durch einen Wohnungseigentümer.

Ein Schweine­mast­be­trieb in der Nach­barschaft hat nicht zwangsläu­fig eine unzu­mut­bare Geruchs­beläs­ti­gung zur Folge. Wenn ein neuer Stall über einen Abluftwäsch­er ver­fügt, der zu ein­er min­destens 70-prozenti­gen Geruchs­min­derung führt, dann müssen Anwohn­er in 550 bzw. 270 Metern Ent­fer­nung damit leben. So entsch­ied es das Ver­wal­tungs­gericht Arns­berg (Akten­ze­ichen 7 K 2487/10). Unter Würdi­gung aller Umstände sei die Schweine­mast im konkreten Fall noch zumutbar.

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