Jülich — Glasfrei zur Jugenddisco

Glasfrei zur Jugenddisco am 16.02.2023 – Altweiber –  in die Innenstadt

Es ist zu erwarten, dass die Jugend­schutzver­anstal­tung 2023 auf dem Schloss­platz wieder ca. 2000–3000 vor­wiegend Jugendliche und junge Erwach­sene anlock­en wird. Erfahrun­gen vor dem erst­ma­li­gen Glasver­bot 2010 in Jülich haben gezeigt, dass der Ein­satz von Glas­getränke­be­häl­tern an solchen Tagen grund­sät­zlich mit Gefahren ver­bun­den ist. Durch die hohe Besucher­an­zahl der Jugend­schutzver­anstal­tung kam es vor 2010, bed­ingt durch die mit­ge­führten Glas­be­häl­ter und durch die unsachgemäße Entsorgung, zu erhe­blichem Glas­bruch im unmit­tel­baren Umfeld des Festzeltes und zu teil­weisen Ver­let­zun­gen der Besucher.

Die Glasver­bote der let­zten Jahre haben sich bewährt. Es gab keine Schnittver­let­zun­gen auf­grund von Glas­bruch und die Verun­reini­gun­gen, ins­beson­dere in der Kölnstraße, in Jülich waren sehr gering.

Um diese pos­i­tiv­en Effek­te auch für die Ver­anstal­tung in 2023 wieder zu erhal­ten, hat der Stad­trat den Erlass der „Ord­nungs­be­hördlichen Verord­nung für ein Ver­bot des Mit­führens und des Verkaufs von Getränken in Glas­be­häl­tern in bes­timmten Straßen / Bere­ichen in der Stadt Jülich am 15.02.2023“ ein­stim­mig beschlossen.

Was bedeutet die Verordnung im Einzelnen?

Durch die Ver­bote soll sichergestellt wer­den, dass keine Glas­be­häl­ter in den Ver­anstal­tungs­bere­ich und auf die umliegen­den Straßen und Plätze gelan­gen. Es dür­fen somit keine Getränke (sowohl alko­holis­che als auch nicht alko­holis­che Getränke) in Glas­flaschen mit­ge­führt wer­den, wenn diese in dem nach­ge­nan­nten Gel­tungs­bere­ich der Verord­nung kon­sum­iert wer­den sollen.

Von dem generellen Mitführungsverbot/Verkaufsverbot von Glas­getränke­be­häl­tern sind lediglich diejeni­gen Per­so­n­en auszunehmen, die Glas­be­häl­ter offen­sichtlich und auss­chließlich zum häus­lichen Gebrauch mit­führen. Damit beste­ht für Bewohn­er inner­halb des Verord­nungs­ge­bi­etes die Möglichkeit, Getränke in Glas­flaschen nach Hause zu bringen.

Wo gelten die Verbote?

Der räum­liche Gel­tungs­bere­ich dieser Verord­nung umfasst den Bere­ich, der durch die nach­fol­gend aufge­führten Straßen begren­zt wird:

Römer­straße, Große Rurstraße, Schützen­straße, Schirm­er­straße, Düs­sel­dor­fer Straße, südlich­er Zitadel­len­graben (von Düs­sel­dor­fer Straße bis Kur­fürsten­straße), Kur­fürsten­straße, Römerstraße.

Neben diesem begren­zten Bere­ich umfasst diese Verord­nung auch die Straßen/Bereiche:

Aach­en­er Straße (ab Ell­bach­straße), Düs­sel­dor­fer Straße und Propst-Bechte-Platz sowie

den südlichen Zitadel­len­graben (von Düs­sel­dor­fer Straße bis Kurfürstenstraße).

Wie werden die Verbote überwacht?

Kon­troll­stellen sind in der Nähe des Ver­anstal­tungszeltes ein­gerichtet, an denen das Ord­nungsamt und die Polizei die Besuch­er hin­sichtlich eventueller Glas­flaschen kontrollieren.

Daneben gibt es auch soge­nan­nte „mobile“ Überwachungskräfte, die die Ver­bote im gesamten Gel­tungs­bere­ich der Verord­nung überwachen.

Welche Kon­se­quen­zen hat ein Ver­stoß gegen die Verordnung? 

Wer gegen die Verord­nung ver­stößt, han­delt ord­nungswidrig. Diese Ord­nungswidrigkeit kann bei Fahrläs­sigkeit mit ein­er Geld­buße bis 500,- Euro, bei Vor­satz sog­ar mit ein­er Geld­buße bis zu 1.000,- Euro geah­n­det werden.

Mit­ge­führte bzw. durch Zuwider­hand­lung gegen diese Verord­nung erlangte Getränke in Glas­be­häl­tern wer­den von den Überwachungskräften einge­zo­gen und entsorgt!

Was ist son­st noch zu beachten?

  1. Alko­hol

Nach dem Jugend­schutzge­setz dürfen

-     Bier und Wein von Jugendlichen nur ab 16 Jahren (Aus­nahme: 14 – 16-Jährige in Begleitung ein­er per­so­n­en­sorge­berechtigten Per­son –Eltern/Vormund)

-     bran­ntwein­haltige Getränke (z.B. auch Alkopops, alko­holis­che Mixgetränke, Gin, Rum, Jäger­meis­ter, Wod­ka) nur von Per­so­n­en ab 18 Jahren verzehrt werden.

  1. Rauchen

Nach dem Jugend­schutzge­setz dür­fen in der Öffentlichkeit nur Per­so­n­en ab 18 Jahre rauchen.

  1. Verun­reini­gun­gen sowie „wildes Urinieren“

Verun­reini­gun­gen jeglich­er Art (wie z.B. das Weg­w­er­fen von Plas­tik- oder Glas­flaschen) oder auch „wildes Urinieren“ stellen eben­falls eine Ord­nungswidrigkeit dar, die mit ein­er Geld­buße bis zu 1.000,- € geah­n­det wer­den kann.

Ord­nungsamt und Polizei überwachen auch diese Ver­stöße vor Ort.

Hin­weis:

Um das „wilde Urinieren“ zu ver­hin­dern, ste­ht auch in diesem Jahr wieder ein Toi­let­ten­wa­gen vor dem Zelt zur kosten­losen Benutzung zur Verfügung!

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