Jülich – Glas­frei zur Jugenddisco

Glas­frei zur Jugend­dis­co am 16.02.2023 – Alt­wei­ber –  in die Innenstadt

Es ist zu erwar­ten, dass die Jugend­schutz­ver­an­stal­tung 2023 auf dem Schloss­platz wie­der ca. 2000–3000 vor­wie­gend Jugend­li­che und jun­ge Erwach­se­ne anlo­cken wird. Erfah­run­gen vor dem erst­ma­li­gen Glas­ver­bot 2010 in Jülich haben gezeigt, dass der Ein­satz von Glas­ge­trän­ke­be­häl­tern an sol­chen Tagen grund­sätz­lich mit Gefah­ren ver­bun­den ist. Durch die hohe Besu­cher­an­zahl der Jugend­schutz­ver­an­stal­tung kam es vor 2010, bedingt durch die mit­ge­führ­ten Glas­be­häl­ter und durch die unsach­ge­mä­ße Ent­sor­gung, zu erheb­li­chem Glas­bruch im unmit­tel­ba­ren Umfeld des Fest­zel­tes und zu teil­wei­sen Ver­let­zun­gen der Besucher.

Die Glas­ver­bo­te der letz­ten Jah­re haben sich bewährt. Es gab kei­ne Schnitt­ver­let­zun­gen auf­grund von Glas­bruch und die Ver­un­rei­ni­gun­gen, ins­be­son­de­re in der Köln­stra­ße, in Jülich waren sehr gering.

Um die­se posi­ti­ven Effek­te auch für die Ver­an­stal­tung in 2023 wie­der zu erhal­ten, hat der Stadt­rat den Erlass der „Ord­nungs­be­hörd­li­chen Ver­ord­nung für ein Ver­bot des Mit­füh­rens und des Ver­kaufs von Geträn­ken in Glas­be­häl­tern in bestimm­ten Stra­ßen / Berei­chen in der Stadt Jülich am 15.02.2023“ ein­stim­mig beschlossen.

Was bedeu­tet die Ver­ord­nung im Einzelnen?

Durch die Ver­bo­te soll sicher­ge­stellt wer­den, dass kei­ne Glas­be­häl­ter in den Ver­an­stal­tungs­be­reich und auf die umlie­gen­den Stra­ßen und Plät­ze gelan­gen. Es dür­fen somit kei­ne Geträn­ke (sowohl alko­ho­li­sche als auch nicht alko­ho­li­sche Geträn­ke) in Glas­fla­schen mit­ge­führt wer­den, wenn die­se in dem nach­ge­nann­ten Gel­tungs­be­reich der Ver­ord­nung kon­su­miert wer­den sollen.

Von dem gene­rel­len Mitführungsverbot/Verkaufsverbot von Glas­ge­trän­ke­be­häl­tern sind ledig­lich die­je­ni­gen Per­so­nen aus­zu­neh­men, die Glas­be­häl­ter offen­sicht­lich und aus­schließ­lich zum häus­li­chen Gebrauch mit­füh­ren. Damit besteht für Bewoh­ner inner­halb des Ver­ord­nungs­ge­bie­tes die Mög­lich­keit, Geträn­ke in Glas­fla­schen nach Hau­se zu bringen.

Wo gel­ten die Verbote?

Der räum­li­che Gel­tungs­be­reich die­ser Ver­ord­nung umfasst den Bereich, der durch die nach­fol­gend auf­ge­führ­ten Stra­ßen begrenzt wird:

Römer­stra­ße, Gro­ße Rur­stra­ße, Schüt­zen­stra­ße, Schirm­er­stra­ße, Düs­sel­dor­fer Stra­ße, süd­li­cher Zita­del­len­gra­ben (von Düs­sel­dor­fer Stra­ße bis Kur­fürs­ten­stra­ße), Kur­fürs­ten­stra­ße, Römerstraße.

Neben die­sem begrenz­ten Bereich umfasst die­se Ver­ord­nung auch die Straßen/Bereiche:

Aache­ner Stra­ße (ab Ell­bach­stra­ße), Düs­sel­dor­fer Stra­ße und Propst-Bech­te-Platz sowie

den süd­li­chen Zita­del­len­gra­ben (von Düs­sel­dor­fer Stra­ße bis Kurfürstenstraße).

Wie wer­den die Ver­bo­te überwacht?

Kon­troll­stel­len sind in der Nähe des Ver­an­stal­tungs­zel­tes ein­ge­rich­tet, an denen das Ord­nungs­amt und die Poli­zei die Besu­cher hin­sicht­lich even­tu­el­ler Glas­fla­schen kontrollieren.

Dane­ben gibt es auch soge­nann­te „mobi­le“ Über­wa­chungs­kräf­te, die die Ver­bo­te im gesam­ten Gel­tungs­be­reich der Ver­ord­nung überwachen.

Wel­che Kon­se­quen­zen hat ein Ver­stoß gegen die Verordnung? 

Wer gegen die Ver­ord­nung ver­stößt, han­delt ord­nungs­wid­rig. Die­se Ord­nungs­wid­rig­keit kann bei Fahr­läs­sig­keit mit einer Geld­bu­ße bis 500,- Euro, bei Vor­satz sogar mit einer Geld­bu­ße bis zu 1.000,- Euro geahn­det werden.

Mit­ge­führ­te bzw. durch Zuwi­der­hand­lung gegen die­se Ver­ord­nung erlang­te Geträn­ke in Glas­be­häl­tern wer­den von den Über­wa­chungs­kräf­ten ein­ge­zo­gen und entsorgt!

Was ist sonst noch zu beachten?

  1. Alko­hol

Nach dem Jugend­schutz­ge­setz dürfen

-     Bier und Wein von Jugend­li­chen nur ab 16 Jah­ren (Aus­nah­me: 14 – 16-Jäh­ri­ge in Beglei­tung einer per­so­nen­sor­ge­be­rech­tig­ten Per­son –Eltern/Vormund)

-     brannt­wein­hal­ti­ge Geträn­ke (z.B. auch Alko­pops, alko­ho­li­sche Mix­ge­trän­ke, Gin, Rum, Jäger­meis­ter, Wod­ka) nur von Per­so­nen ab 18 Jah­ren ver­zehrt werden.

  1. Rau­chen

Nach dem Jugend­schutz­ge­setz dür­fen in der Öffent­lich­keit nur Per­so­nen ab 18 Jah­re rauchen.

  1. Ver­un­rei­ni­gun­gen sowie „wil­des Urinieren“

Ver­un­rei­ni­gun­gen jeg­li­cher Art (wie z.B. das Weg­wer­fen von Plas­tik- oder Glas­fla­schen) oder auch „wil­des Uri­nie­ren“ stel­len eben­falls eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit einer Geld­bu­ße bis zu 1.000,- € geahn­det wer­den kann.

Ord­nungs­amt und Poli­zei über­wa­chen auch die­se Ver­stö­ße vor Ort.

Hin­weis:

Um das „wil­de Uri­nie­ren“ zu ver­hin­dern, steht auch in die­sem Jahr wie­der ein Toi­let­ten­wa­gen vor dem Zelt zur kos­ten­lo­sen Benut­zung zur Verfügung!

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