Urtei­le deut­scher Gerich­te zum The­ma Tierhaltung

Urtei­le deut­scher Gerich­te zum The­ma Tierhaltung

Hund & Katz und mehr – Urtei­le deut­scher Ver­wal­tungs- und Zivil­ge­rich­te zum The­ma Tierhaltung

Ber­lin (ots) – Vie­le Deut­sche wür­den nur ungern auf die Hal­tung von Tie­ren in den eige­nen vier Wän­den ver­zich­ten. Die­se Haus­ge­nos­sen wer­den als Berei­che­rung des täg­li­chen Lebens betrachtet.

Dabei sind die Inter­es­sen der Immo­bi­li­en­be­sit­zer höchst unter­schied­lich: Die einen schät­zen die alt­be­währ­ten “Klas­si­ker” wie Hun­de und Kat­zen, die ande­ren fin­den Ver­gnü­gen dar­an, sich mit aus­ge­fal­le­ne­ren Haus­ge­nos­sen wie Rep­ti­li­en zu umgeben.

Grund­sätz­lich kön­nen zwei Pro­ble­me dabei auf­tau­chen. Das eine ist die Fra­ge, ob die Tier­hal­tung in bestimm­ten Wohn­si­tua­tio­nen über­haupt erlaubt ist, weil sich Ver­mie­ter und Nach­barn gestört füh­len könn­ten. Die ande­re Fra­ge stellt sich im Zusam­men­hang mit der art­ge­rech­ten Hal­tung. Gele­gent­lich wird das von den Behör­den über­prüft und führt zu Auf­la­gen oder Ver­bo­ten. Die Extra-Aus­ga­be des Info­diens­tes Recht und Steu­ern der LBS stellt neun Urtei­le deut­scher Gerich­te zu die­sem The­ma vor.

Das gene­rel­le Ver­bot der Kat­zen- und Hun­de­hal­tung im Miet­ver­trag ist nicht rechts­wirk­sam. Der Eigen­tü­mer einer 3‑Zim­mer-Woh­nung mit Bal­kon hat­te sei­ne Mie­ter auf­ge­for­dert, eine von ihnen gehal­te­ne Kat­ze zu ent­fer­nen, denn das sei ja ver­trag­lich so ver­ein­bart. Doch das Amts­ge­richt Köln (Akten­zei­chen 210 C 10312) bezeich­ne­te das pau­scha­le Ver­bot als rechts­wid­rig. Die grund­sätz­li­che Bedeu­tung von Haus­tie­ren in unse­rer Gesell­schaft erfor­de­re es, eine Inter­es­sen­ab­wä­gung durch­zu­füh­ren. Die­se habe hier nicht statt­ge­fun­den. Das Ergeb­nis hät­te gelau­tet, dass solch ein ver­hält­nis­mä­ßig klei­nes Tier auf 77 Qua­drat­me­tern durch­aus leben könne.

Gera­de Kat­zen wer­den häu­fig nicht nur inner­halb eines Hau­ses bzw. einer Woh­nung gehal­ten, son­dern erhal­ten “Frei­gang”. Ein Auto­be­sit­zer war der Über­zeu­gung, dass die Nach­bars­kat­ze bei solch einem Aus­flug die Karos­se­rie sei­nes Autos geschä­digt habe und zog des­we­gen vor Gericht. Er behaup­te­te, über Haa­re des besag­ten Tiers zu ver­fü­gen und einen DNA-Nach­weis füh­ren zu kön­nen. Das reich­te dem Amts­ge­richt Aachen (Akten­zei­chen 5 C 51106) nicht aus, denn die Kat­ze kön­ne ja irgend­wann tat­säch­lich ohne Fol­gen über das Auto­dach gelau­fen sein. Man müs­se das Tier schon ganz kon­kret beim Ver­ur­sa­chen eines Scha­dens erwischt haben.

Eine Was­ser­schild­krö­te ist zwar kein beson­ders gro­ßes Tier, benö­tigt aber trotz­dem aus­rei­chend Platz, wenn sie inner­halb einer Woh­nung gehal­ten wer­den soll. Ein Mann konn­te der Schild­krö­te nur eine Woll­de­cke als Unter­schlupf bie­ten und ließ sie ansons­ten an einem öffent­li­chen Teich in der Nähe schwim­men, wobei er sie an einer Boje befes­tig­te. Das alles schien dem zur Nach­prü­fung ent­sand­ten Amts­ve­te­ri­när untrag­bar. Und das Ver­wal­tungs­ge­richt Gel­sen­kir­chen (Akten­zei­chen 16 L 131911) ver­trat nach einer Kla­ge des Schild­krö­ten­hal­ters die Auf­fas­sung des Amtes.

Manch­mal über­trei­ben es Tier­freun­de dra­ma­tisch, wenn man sie denn über­haupt noch so nen­nen kann. Die Mie­te­rin einer gut 50 Qua­drat­me­ter gro­ßen Woh­nung quar­tier­te dort 80 Kana­ri­en­vö­gel und Zebra­fin­ken, eine Kat­ze und ein frei­lau­fen­des Kanin­chen ein. Die Vögel hat­ten ein gan­zes Zim­mer als Volie­re für sich. Das Amts­ge­richt Men­den (Akten­zei­chen 4 C 28613) hielt eine frist­lo­se Kün­di­gung durch den Ver­mie­ter für ange­mes­sen, denn es lie­ge eine kla­re Gefähr­dung der Miet­sa­che vor.

Es kann grund­sätz­lich durch­aus erlaubt sein, dass ein Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer vie­le Tie­re hält. Dann muss er die­sen aller­dings auch ein ange­mes­se­nes Umfeld bie­ten. Ein Mann hat­te sich für sei­nen ent­le­ge­nen Aus­sied­ler­hof elf deut­sche Dog­gen ange­schafft. Die Behör­den ver­bo­ten ihm das nicht von vor­ne­her­ein. Sie wie­sen ihn aber an, die Räu­me, die nicht aus­schließ­lich Wohn-zwe­cken dien­ten, son­dern in denen sich die Hun­de auf­hiel­ten, aus hygie­ni­schen Grün­den ent­we­der zu flie­sen oder mit einem abwasch­ba­ren Anstrich zu ver­se­hen. Der Betrof­fe­ne kam dem nicht nach, letz­ten Endes bestä­tig­te des­we­gen das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz (Akten­zei­chen 2 K 3016.KO) ein von den Behör­den ver­häng­tes Ver­bot jeg­li­cher Tierhaltung.

Gele­gent­lich kommt es vor, dass ein Grund­stück­be­sit­zer ein ver­letz­tes Wild­tier bei sich auf­nimmt und es gesund pflegt. Im kon­kre­ten Fall han­del­te es sich um einen Habicht, der an einem Hals­in­fekt litt und ohne Hil­fe kaum über­le­bens­fä­hig gewe­sen wäre. Doch dem Bun­des­na­tur­schutz­ge­setz zu Fol­ge muss­te der Greif­vo­gel nach sei­ner Gene­sung unver­züg­lich frei­ge­las­sen wer­den, ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Trier (Akten­zei­chen 5 K 2711.TR). Ein­zi­ges Kri­te­ri­um sei, dass er sich selbst­stän­dig erhal­ten könne.

Auch ein stän­dig im Frei­en gehal­te­ner Hund hat einen Anspruch auf einen tro­cke­nen, geschütz­ten Rück­zugs­ort. Er darf aus Tier­schutz­grün­den nicht dau­er­haft bei jeder Wit­te­rung an einer Lei­ne ange­bun­den sein, denn das kön­ne sei­ner Gesund­heit erheb­lich scha­den. Das Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen (Akten­zei­chen 6 L 2313) bestä­tig­te eine behörd­li­che Anord­nung, der zufol­ge eine Hun­de­hüt­te bzw. ein wit­te­rungs­ge­schütz­ter Lie­ge­platz errich­tet wer­den müsste.

Bei gif­ti­gen Tie­ren erhe­ben Behör­den und Gerich­te ganz beson­de­re Anfor­de­run­gen an den Hal­ter. Ein Nach­bar stör­te sich dar­an, dass ein ande­rer Haus­be­woh­ner 25 bis 30 Gift­schlan­gen und sechs Pfeil­gift­frö­sche in sei­ner Woh­nung unter­ge­bracht hat­te. Der Nach­bar fühl­te sich durch den Geruch gestört und befürch­te­te auch die Mög­lich­keit des Ent­wi­schens der Tie­re. Das Ober­lan­des­ge­richt Karls­ru­he (Akten­zei­chen 14 Wx 5103) ent­sprach der Kla­ge, denn die Hal­tung von solch gefähr­li­chen Schlan­gen und Frö­schen über­schrei­te den zuläs­si­gen Gebrauch des Son­der­ei­gen­tums durch einen Wohnungseigentümer.

Ein Schwei­ne­mast­be­trieb in der Nach­bar­schaft hat nicht zwangs­läu­fig eine unzu­mut­ba­re Geruchs­be­läs­ti­gung zur Fol­ge. Wenn ein neu­er Stall über einen Abluft­wä­scher ver­fügt, der zu einer min­des­tens 70-pro­zen­ti­gen Geruchs­min­de­rung führt, dann müs­sen Anwoh­ner in 550 bzw. 270 Metern Ent­fer­nung damit leben. So ent­schied es das Ver­wal­tungs­ge­richt Arns­berg (Akten­zei­chen 7 K 248710). Unter Wür­di­gung aller Umstän­de sei die Schwei­ne­mast im kon­kre­ten Fall noch zumutbar.

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